Rechtliches

Kleine oder große Offenlegung?

Die Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz ist die österreichische Besonderheit im Impressumsrecht – und die Frage „klein oder groß?" entscheidet, welche Angaben du brauchst.

Veröffentlicht: 15. Juni 2026 2 Min. Lesezeit Für Österreich
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Illustration: Dokumente mit unterschiedlichem Umfang im Vergleich

1. Kurz gesagt

Beschränkt sich eine Website auf die Darstellung des Medieninhabers und enthält sie keine zur öffentlichen Meinungsbildung geeigneten Informationen, kann die kleine Offenlegung genügen. Entscheidend ist der Inhalt, nicht allein das Format „Blog".

2. Die kleine Offenlegung

Für Websites, die nicht über die Präsentation des Medieninhabers hinausgehen und keine zur öffentlichen Meinungsbildung geeigneten Informationen enthalten. Anzugeben sind Name oder Firma des Medieninhabers, Wohnort oder Sitz und gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand.

3. Die große Offenlegung

Enthält eine Website Informationen, die über die Darstellung des Medieninhabers hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, greift die umfassendere Offenlegung. Dann kommen je nach Medieninhaber dazu:

  • Die Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie") – ein bis zwei Sätze, worum es auf der Website geht
  • Vertretungsbefugte Organe sowie sämtliche direkten und indirekten Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse; je nach Struktur auch Angaben zu stillen Beteiligungen, Treuhandverhältnissen und Stiftungen

Beispiel für eine Blattlinie: „Diese Website dient der Information über Webdesign sowie der Veröffentlichung von Fachbeiträgen rund um Websites und Online-Marketing."

4. Der Vergleich auf einen Blick

Kleine OffenlegungGroße Offenlegung
Für wenreine Selbstdarstellung ohne meinungsbildungsgeeignete ZusatzinhalteWebsite mit Inhalten, die zur öffentlichen Meinungsbildung geeignet sind
Name & SitzPflichtPflicht
Unternehmensgegenstandgegebenenfalls PflichtPflicht
Blattlinienicht nötigPflicht
Beteiligungen/Organenicht Teil der kleinen Offenlegungje nach Rechts- und Beteiligungsstruktur anzugeben

5. Der Praxistest

Frag dich: Gehen die Inhalte über reine Selbstdarstellung hinaus, und sind sie geeignet, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen? Ein Fachblog kann darunterfallen, aber nicht jeder Blog ist automatisch ein „großes" Medium. Eine reine Speisekarte spricht eher für die kleine Offenlegung. In Grenzfällen sollte der konkrete Inhalt geprüft werden. Unser Impressum-Generator fragt die wesentlichen Merkmale ab und formuliert die Blattlinie auf Wunsch automatisch.

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Quellen
  • Mediengesetz (MedienG), § 25 – RIS
  • E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 – RIS
  • Wirtschaftskammer Österreich: Offenlegungspflicht für Websites – wko.at

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt – dennoch können Fehler enthalten sein. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Verbindliche Auskünfte gibt dir eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

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