Impressum-Guide

Das Impressum in Österreich: Der komplette Guide

Dein Impressum für Österreich – verständlich erklärt, mit Beispielen für alle Rechtsformen und praktischen Checklisten für deine Website, deinen Onlineshop und Social Media.

Aktualisiert: 22. September 2026 12 Min. Lesezeit Für Österreich
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Illustration: Dokument mit Haken – Symbol für das Impressum

1. Kurz gesagt

Ein Impressum schafft Vertrauen und ist in Österreich für die meisten Websites gesetzlich verpflichtend. Es muss klar erkennbar, leicht zugänglich und vollständig sein. Fehlende oder fehlerhafte Impressen können teuer werden.

Dieser Guide erklärt alle drei Gesetze, die das Impressum in Österreich ausmachen, geht jede Pflichtangabe durch und zeigt, was je nach Rechtsform, auf Social Media und im Webshop zusätzlich gilt. Wer es tiefer will, findet die Details in den Artikeln Kleine oder große Offenlegung?, Impressum auf Social Media und Die 7 häufigsten Impressum-Fehler.

2. Mehrere Gesetze, eine Seite

„Impressum" ist ein Sammelbegriff. Rechtlich speisen sich die Angaben aus drei Gesetzen, die nebeneinander gelten:

  • § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet Anbieter geschäftlicher Online-Dienste zu allgemeinen Informationen – Name, Anschrift, Kontakt, Firmenbuch, Behörde, Kammer, UID. Das ist der Kern des Impressums.
  • § 25 Mediengesetz (MedienG) verlangt auf Websites zusätzlich eine Offenlegung; ihr Umfang richtet sich nach Inhalt und Medieninhaber (kleine oder große Offenlegung).
  • § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ergänzt für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen Angaben, die auf Geschäftspapieren und Websites stehen müssen.

§ 24 MedienG betrifft wiederkehrende elektronische Medien wie Newsletter, nicht die Website als solche. Für Webshops kommt das FAGG dazu (Abschnitt 11). In der Praxis werden alle Angaben auf einer Impressum-Seite gebündelt – genau das macht auch unser Impressum-Generator. Deutsche Vorlagen mit „§ 5 TMG" oder „§ 5 DDG" helfen dir nicht: Diese Gesetze gelten in Österreich nicht, und ihnen fehlt die Offenlegung.

3. Wer braucht ein Impressum?

In Österreich gilt eine Impressumspflicht für nahezu alle geschäftsmäßigen Online-Auftritte. Dazu zählen insbesondere:

Websites & Blogsmit geschäftlichem Zweck
Onlineshops & Plattformeninkl. Verkauf & Dienstleistungen
Social-Media-Profilemit Unternehmenscharakter
E-Mail-Newsletterund digitale Publikationen mit Impressumspflicht

„Geschäftlich" heißt nicht „gewinnbringend": Auch ein Verein, ein Freiberufler ohne Gewerbe oder ein Nebenerwerb fallen unter § 5 ECG, sobald sie über die Website Leistungen anbieten oder bewerben. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Zweck fallen nicht unter § 5 ECG. Für eine öffentlich zugängliche private Website kann § 25 MedienG trotzdem eine Offenlegung verlangen – dann genügt meist die kleine: Name und Wohnort.

Ob die kleine oder große Offenlegung nötig ist, hängt vom Inhalt und vom Medieninhaber ab, nicht vom Format. Ein Blog ist nicht automatisch ein „großes" Medium; entscheidend ist, ob die Inhalte geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Bei Zweifeln sollte der konkrete Fall geprüft werden.

4. Die Pflichtangaben nach § 5 ECG – jede einzeln erklärt

§ 5 Abs. 1 ECG zählt auf, was ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein muss. Hier, was jede Angabe bedeutet und wo du sie findest:

AngabeWas gemeint istWo du sie findest
Name oder FirmaBei Einzelunternehmen ohne Firmenbuch dein Vor- und Nachname; bei eingetragenen Unternehmen der Firmenwortlaut exakt wie im Firmenbuch, inklusive Rechtsformzusatz (e.U., GmbH …)Firmenbuchauszug, GISA-Auszug
Geografische AnschriftDie Adresse der Niederlassung – kein Postfach. Bei Home-Office ist es die Privatadresse; eine Zustellanschrift ist Pflicht.Gewerbeanmeldung, Firmenbuch
KontaktangabenDie E-Mail-Adresse ist ausdrücklich verlangt; dazu ein zweiter Weg für rasche, unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend (EuGH C-298/07), aber der einfachste zweite Weg – deshalb fragt der Generator sie ab.–
Firmenbuchnummer und -gerichtNur bei eingetragenen Unternehmen: FN mit Prüfbuchstabe (z. B. FN 123456 y) und das zuständige Landes- bzw. HandelsgerichtFirmenbuchauszug
Zuständige AufsichtsbehördeBei behördlich bewilligter Tätigkeit: die Gewerbebehörde – Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat des StandortsGISA-Auszug (Gewerbeinformationssystem Austria)
Kammer und BerufsverbandSoweit vorhanden: Wirtschaftskammer des Bundeslandes (bei Gewerbe automatisch Mitglied) bzw. die Standesvertretung freier BerufeWKO-Mitgliedsbestätigung
Berufsbezeichnung und VorschriftenBei reglementierten Berufen: Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften samt Zugang (Link ins RIS genügt)Gewerbeschein, Kammer
UID-NummerNur „sofern vorhanden". Kleinunternehmer:innen ohne UID lassen die Angabe weg – ersatzlos.Bescheid des Finanzamts (ATU…)

Dazu kommen aus § 5 Abs. 2 ECG Preisangaben, wenn du Preise nennst: klar erkennbar, ob Umsatzsteuer und Versand enthalten sind. Und wer einem Verhaltenskodex unterliegt, muss ihn nennen. Alles Weitere, was Vorlagen gern hinzufügen – Haftungsausschlüsse für Links, Urheberrechtshinweise –, ist keine Pflicht, schadet aber nicht.

Alles in zwei Minuten: Der Impressum-Generator fragt nur, was für deine Rechtsform Pflicht ist, kennt Gewerbebehörde und Kammer je Bundesland und formuliert die Blattlinie auf Wunsch mit.

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5. Die Offenlegung nach § 25 MedienG

Das Mediengesetz zählt Websites zu den Medien (§ 1 MedienG). Deshalb muss der Medieninhaber – die Person oder das Unternehmen, das die Inhalte bestimmt – sich offenlegen. Der Umfang hängt davon ab, was auf der Website steht:

  • Kleine Offenlegung (§ 25 Abs. 5): Beschränkt sich die Website auf die Darstellung des Medieninhabers – Leistungen, Team, Kontakt –, genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz.
  • Große Offenlegung (§ 25 Abs. 2 bis 4): Enthält die Website Informationen, die über die Darstellung hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen – ein Ratgeber, Fachbeiträge, Kommentare –, kommen dazu: die Erklärung über die grundlegende Richtung („Blattlinie"), die vertretungsbefugten Organe und sämtliche direkten und indirekten Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse.

Die Blattlinie ist kein Manifest, sondern ein bis zwei Sätze: „Diese Website informiert über die Leistungen von Muster Webdesign und veröffentlicht Fachbeiträge zu Websites und Online-Marketing." Bei einem Einzelunternehmen sind die Beteiligungsverhältnisse ein Satz („Alleineigentümerin: Maria Muster"); bei einer GmbH gehören die Gesellschafter mit Anteilen hinein.

Abgrenzung, Beispiele und der Praxistest: Kleine oder große Offenlegung? Der Generator fragt, ob du Blog-Artikel oder Meinungsbeiträge veröffentlichst, und stellt danach genau die Felder bereit, die die große Offenlegung verlangt.

6. § 14 UGB: Angaben für eingetragene Unternehmen

Wer im Firmenbuch steht – e.U., OG, KG, GmbH, AG –, muss nach § 14 UGB auf Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Websites angeben: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht; bei Gesellschaften, in denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co KG), diese Angaben auch für die Komplementär-GmbH. Wird das Unternehmen abgewickelt, kommt der Zusatz „in Liquidation" dazu.

Das überschneidet sich mit § 5 ECG, geht aber an einer Stelle darüber hinaus: Der Sitz laut Firmenbuch ist die Gemeinde, nicht die Straßenadresse. Weicht der Sitz von der Niederlassungsadresse ab, gehören beide ins Impressum – der Generator fragt das ab.

7. Nach Rechtsform – was ist zu beachten?

Je nach Rechtsform ändern sich die erforderlichen Impressumsangaben.

RechtsformMuss-Angaben (zusätzlich zu Punkt 3)Beispiel
Einzelunternehmen (n. prot.)Gewerbebehörde, Kammer und Berufsverband, soweit vorhandenMax Mustermann
e.U.Firma laut Firmenbuch, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und -gericht; weicht die Firma vom bürgerlichen Namen ab, zusätzlich Vor- und NachnameMusterschmiede e.U., Inhaberin Maria Muster, FN 123456 y
OG / KGFirma laut Firmenbuch, Rechtsform, Firmenbuchnummer und -gerichtMustermann & Partner OG, FN 123457 x
GmbHFirmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, ggf. UID; vertretungsbefugte Organe jedenfalls bei großer Offenlegung nach MedienGMuster GmbH, FN 123458 w
GmbH & Co KGAlle Angaben doppelt: für die KG und für die Komplementär-GmbH (Firma, Sitz, Firmenbuchnummer, -gericht)Muster GmbH & Co KG, FN 123459 v – Komplementärin: Muster GmbH, FN 123458 w
AGFirmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, bei großer Offenlegung Vorstand und AufsichtsratMuster AG, FN 123460 s
VereinZVR-Zahl; bei großer Offenlegung nach MedienG zusätzlich Vereinszweck und vertretungsbefugte OrganeVerein Muster, ZVR: 123456789
Freie BerufeBerufsbezeichnung, Staat der Verleihung, Kammer, berufsrechtliche VorschriftenMag. Anna Muster, Steuerberaterin

Der Impressum-Generator kennt diese Unterschiede und fragt genau das ab, was für deine Rechtsform relevant ist – auch die Unterscheidung zwischen kleiner und großer Offenlegung trifft er automatisch. Grundlage sind die Musterimpressen der Wirtschaftskammer.

8. Gewerbe, freie Berufe, Kammern

Wie deine Tätigkeit rechtlich geregelt ist, entscheidet über drei Angaben:

Deine SituationBehördeKammerZusätzlich
Gewerbe (Werbeagentur, Handel, Handwerk, IT-Dienstleistung …)Gewerbebehörde des Standorts (BH oder Magistrat)Wirtschaftskammer des Bundeslandes; die Fachgruppe ist keine PflichtDie Gewerbeberechtigungen wie im GISA; bei reglementierten Gewerben mit geschütztem Titel (Baumeister:in, Meisterbetrieb) Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat
Freier Beruf mit eigener Kammer (Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Ziviltechniker:innen, Apotheker:innen, Notar:innen)meist die Kammer selbstDie zuständige Kammer (z. B. Ärztekammer für Kärnten)Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Berufsrecht mit Zugang (Ärztegesetz, RAO, WTBG …)
Neue Selbständige ohne Gewerbe (Vortragende, Künstler:innen, Autor:innen)––Keine dieser Angaben – § 5 ECG verlangt sie nur, wenn es sie gibt

Häufiger Fehler: Lebens- und Sozialberatung, Massage oder Fotografie sind Gewerbe (mit GISA-Eintrag), keine freien Berufe – auch wenn sie sich so anfühlen. Ob du eine Gewerbeberechtigung hast, siehst du im GISA-Auszug.

9. Wo das Impressum stehen muss

§ 5 ECG verlangt die Angaben „ständig leicht und unmittelbar zugänglich". Bewährt und von der Rechtsprechung anerkannt:

  • Eine eigene Seite, im Footer jeder Unterseite verlinkt – nicht nur auf der Startseite
  • Beschrifte den Link eindeutig, am besten mit „Impressum". Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Wort vor, verlangt aber, dass die Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich sind – bei „Info" oder „Über uns" sucht man länger
  • Keine Hürden: kein Login, kein Scroll-Marathon in einem Bild, kein PDF, das erst geladen werden muss
  • Offenlegung und Impressum dürfen auf derselben Seite stehen – üblich ist eine Seite mit beiden Überschriften
  • Auch Landingpages ohne Menü brauchen den Link; auch Seiten „im Aufbau", sobald sie öffentlich erreichbar sind

Für einen Newsletter gilt das Mediengesetz, sobald er mindestens viermal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung erscheint. Dabei sind zwei Dinge zu unterscheiden: Name oder Firma und die vollständige Anschrift von Medieninhaber und gegebenenfalls Herausgeber müssen nach § 24 direkt im Newsletter stehen. Nur die Offenlegung nach § 25 – Unternehmensgegenstand, bei der großen Offenlegung auch Beteiligungen und Blattlinie – darf über einen eindeutig bezeichneten Link auf die Website erreichbar sein. Ein bloßer Impressumslink genügt also nicht.

10. Impressum auf Social Media

Auch auf Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok oder LinkedIn brauchst du ein Impressum, wenn du unternehmerisch auftrittst – die Plattform ist nur der Ort, die Pflicht bleibt bei dir.

  • Ein Link im Profil zur Impressumsseite reicht aus.
  • Der Link muss unmittelbar erreichbar und eindeutig als Impressum bezeichnet sein.
  • Verwende immer die vollständigen Angaben deines Website-Impressums – ein Impressum für alle Kanäle.

Tipp: Lege dir eine eigene Impressumsseite auf deiner Website an und verlinke sie konsistent auf allen Kanälen. Wie das je Plattform praktisch geht: Impressumspflicht auf Instagram & Co.

11. Webshop: was zusätzlich gilt

Wer über die Website verkauft, hat neben dem Impressum weitere Informationspflichten aus dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) – sie stehen meist in AGB, Widerrufsbelehrung und im Bestellprozess, einige gehören aber ins Impressum:

  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind bei Verbraucherverträgen ausdrücklich verlangt (§ 4 Abs. 1 Z 2 FAGG) – hier ist das Telefon Pflicht
  • Rücktrittsrecht: Belehrung und Muster-Widerrufsformular; ab 1. Oktober 2026 zusätzlich ein Rücktrittsbutton für online geschlossene Verträge (§ 13a FAGG)
  • Kein ODR-Link mehr: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde im Juli 2025 eingestellt (VO 2024/3228) – der jahrelang übliche Hinweis samt Link gehört raus
  • Alternative Streitbeilegung: Hast du dich zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet oder bist du gesetzlich dazu verpflichtet, nenne die zuständige Stelle auf der Website (§ 19 AStG). Eine pauschale Negativerklärung verlangt das Gesetz nicht. Kommt es zu einer konkreten Streitigkeit, die ihr nicht lösen könnt, musst du Verbraucher:innen auf einem dauerhaften Datenträger über die zuständige Stelle und deine Teilnahmebereitschaft informieren

Der Impressum-Generator deckt Impressum und Offenlegung ab; AGB und Widerrufsbelehrung für einen Shop sind eigene Dokumente, die zur konkreten Leistung passen müssen.

12. Impressum aktuell halten

Ein Impressum ist eine Momentaufnahme. Änderungen, die ein Update auslösen:

  • Umzug oder neue Niederlassung
  • Rechtsformwechsel, Firmenbucheintragung, neue Firmenbuchnummer
  • Neue Gewerbeberechtigung oder Wegfall einer alten
  • UID neu erhalten oder Kleinunternehmerregelung verlassen
  • Neue Inhalte, die die große Offenlegung auslösen – der erste Blog-Artikel mit Meinung
  • Neue Gesellschafter oder Geschäftsführung bei der großen Offenlegung
  • Gesetzesänderungen – wir sammeln sie in den Rechts-Updates

Am einfachsten: den Generator kostenlos neu durchlaufen und den Text austauschen. Einmal im Jahr einen Blick darauf zu werfen, schadet auch ohne Anlass nicht.

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13. Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

  • Fehlende oder unvollständige Angaben
  • Impressum nicht leicht zugänglich
  • Veraltete Angaben (z. B. alte Adresse)
  • Falsche Rechtsform oder Bezeichnung
  • Deutsche Vorlagen kopiert (TMG gilt in Österreich nicht)
  • Toter EU-ODR-Link (Plattform wurde 2025 eingestellt)
  • Offenlegung vergessen – § 5 ECG erfüllt, Mediengesetz übersehen

Verstöße kosten: bis 3.000 € nach § 26 ECG, bis 20.000 € bei der Offenlegungspflicht nach § 27 MedienG – plus das Risiko wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von Mitbewerbern. Alle Stolperfallen im Detail: Die 7 häufigsten Impressum-Fehler.

FAQ – Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer:in ein Impressum haben?

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung befreit nicht von Informations- und Offenlegungspflichten. Welche Angaben konkret nötig sind, hängt vom Online-Auftritt, von Rechtsform, Firmenbucheintragung und Tätigkeit ab. Eine UID ist nur anzugeben, wenn eine vorhanden ist.

Ich arbeite von zu Hause – muss meine Privatadresse ins Impressum?

Ja, wenn das deine Niederlassung ist. § 5 ECG verlangt eine geografische Anschrift, ein Postfach genügt nicht. Wer das nicht möchte, braucht eine echte Geschäftsadresse (Coworking, Büro), an der Zustellungen möglich sind.

Reicht ein Link im Footer auf die Impressumsseite?

Ja. Üblich ist eine eigene Impressum-Seite, die von jeder Unterseite aus unmittelbar über einen klar bezeichneten Footer-Link erreichbar ist.

Brauche ich ein Impressum auf Instagram & Co.?

Ja, bei geschäftlicher Nutzung. In der Praxis genügt ein gut sichtbarer Link in der Bio bzw. im Info-Bereich auf das Impressum deiner Website.

Muss ich meine UID-Nummer angeben?

Nur wenn du eine hast: § 5 ECG verlangt die UID-Nummer, „sofern vorhanden". Ohne UID (z. B. als Kleinunternehmer:in) entfällt die Angabe ersatzlos.

Brauche ich eine Telefonnummer im Impressum?

§ 5 ECG verlangt die E-Mail-Adresse und einen zweiten schnellen Kontaktweg; das muss laut EuGH nicht zwingend das Telefon sein. In der Praxis ist die Telefonnummer der einfachste zweite Weg, und im Webshop verlangt § 4 FAGG sie ausdrücklich. Unser Generator fragt sie deshalb ab.

Ich habe einen Blog – brauche ich die große Offenlegung?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Inhalte über die Darstellung deines Unternehmens hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Ein Ratgeber mit fachlichen Einschätzungen kann darunterfallen, eine Neuigkeiten-Seite mit Öffnungszeiten eher nicht. Im Zweifel hilft der Praxistest.

Wie aktualisiere ich mein Impressum richtig?

Bei jeder Änderung (Adresse, Rechtsform, Firmenbucheintrag) das Impressum sofort anpassen – am einfachsten, indem du den Generator kostenlos neu durchlaufen lässt und den aktualisierten Text einfügst.

Quellen
  • E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationspflichten, § 26 Strafbestimmung – RIS
  • Mediengesetz (MedienG), § 24 Impressum, § 25 Offenlegung, § 27 Strafbestimmung – RIS
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 14 Angaben auf Geschäftspapieren und Websites – RIS
  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Informationspflichten, § 13a Rücktrittsbutton (ab 1.10.2026) – RIS
  • EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07: Telefonnummer nicht zwingend, aber ein zweiter schneller Kontaktweg – curia.europa.eu
  • Verordnung (EU) 2024/3228: Einstellung der Online-Streitbeilegungsplattform – EUR-Lex
  • WKO: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz – wko.at

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt – dennoch können Fehler enthalten sein. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Verbindliche Auskünfte gibt dir eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

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