Rechts-Update · Datenschutz

KI-Chatbots auf Websites müssen als KI erkennbar sein

Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung: Ein KI-Chatbot auf der Website muss für Besucher:innen als KI erkennbar sein.

Veröffentlicht: Betrifft: Datenschutz-Generator, Modul „KI-Chatbot“
Illustration: eine Rechtsänderung mit Datum, die in bestehende Texte übernommen wird

Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Nach Art. 50 Abs. 1 muss erkennbar sein, dass man mit einem KI-System schreibt – außer es ist ohnehin offensichtlich.

Wen es betrifft: Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter des KI-Systems – er muss es so gestalten, dass Nutzer:innen den KI-Einsatz erkennen. Wer einen fremden Chatbot nur auf der eigenen Website einbindet, wird dadurch nicht automatisch zum Anbieter. Zwei Dinge sind trotzdem zu prüfen: ob der Dienst diese Kennzeichnung mitbringt, und ob du durch eigenes Branding oder wesentliche Änderungen doch in die Anbieterrolle rutschst.

Was zu tun ist: Ein deutlicher Hinweis am Chat-Fenster genügt in aller Regel – etwa „Du schreibst mit einem KI-Assistenten“. Wer den Chatbot in seiner Datenschutzerklärung beschreibt, ergänzt den Hinweis am besten dort gleich mit.

Wenn du den Datenschutz-Generator nutzt: Wählst du das Modul „KI-Chatbot“, weist dich der Generator seit 24. August 2026 auf diese Pflicht hin. Hast du deine Datenschutzerklärung davor erstellt und setzt einen KI-Chatbot ein, ergänze den Hinweis am Chat-Fenster einfach selbst.

Diese Meldung fasst eine Rechtsänderung allgemein verständlich zusammen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich ist der verlinkte Rechtstext. Stand: 24. August 2026.

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