Datenschutz

Was kostet ein DSGVO-Verstoß wirklich?

„Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes" – bei Unternehmen gilt der jeweils höhere Wert. Die konkrete Geldbuße wird im Einzelfall bemessen.

Veröffentlicht: 29. Juni 2026 2 Min. Lesezeit Für Österreich
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Illustration: Person am Laptop prüft Datenschutz-Unterlagen

1. Kurz gesagt

Die DSGVO legt Höchstbeträge fest, die auch für kleinere Unternehmen gelten. Ob verwarnt oder eine Geldbuße verhängt wird und wie hoch sie ausfällt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hinzukommen können Aufwand, Ansprüche Betroffener und Vertrauensverlust.

2. Der Strafrahmen

Die DSGVO kennt zwei Bußgeld-Stufen. Bei Unternehmen ist jeweils der höhere Wert aus Fixbetrag und Umsatzprozentsatz maßgeblich; der Umsatz bezieht sich auf den weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahrs.

StufeRahmenTypische Fälle
Stufe 1bis 10 Mio. € oder 2 %Verstöße etwa gegen Art. 25 bis 39 DSGVO, darunter Pflichten zu AVVs oder zum Verarbeitungsverzeichnis
Stufe 2bis 20 Mio. € oder 4 %Verstöße etwa gegen Art. 5, 6, 9 und 12 bis 22 DSGVO, darunter fehlende Rechtsgrundlagen oder missachtete Betroffenenrechte

3. Die Realität bei kleinen Unternehmen

Für die Bemessung zählen unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Schadensminderung, Kooperation und einschlägige frühere Verstöße. Die Unternehmensgröße allein entscheidet nicht.

§ 11 Datenschutzgesetz nennt Verwarnungen insbesondere bei erstmaligen Verstößen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leitet daraus wegen des Vorrangs der DSGVO jedoch keinen generellen Vorrang der Verwarnung ab.

Kooperation mit der Datenschutzbehörde und Maßnahmen zur Begrenzung eines Schadens gehören zu den gesetzlichen Bemessungskriterien. Fehlende Dokumentation und ignorierte Betroffenenanfragen können den eigenen Standpunkt zusätzlich schwächen.

4. Die unterschätzten Nebenkosten

  • Beschwerdeverfahren: Jede unzufriedene Person kann sich kostenlos beschweren – der Aufwand trifft dich auch ohne Strafe
  • Schadenersatzansprüche bei Verstoß, nachgewiesenem Schaden und ursächlichem Zusammenhang (Art. 82 DSGVO); je nach Fall kommen weitere zivilrechtliche Ansprüche hinzu
  • Abmahnungen durch Mitbewerber über das Wettbewerbsrecht
  • Vertrauensverlust – gerade für Dienstleister:innen oft teurer als jede Strafe

5. Das Fazit

Der Datenschutzaufwand hängt von den tatsächlichen Verarbeitungen ab. Eine aktuelle Datenschutzerklärung, gültige Einwilligungen, erforderliche AVVs und ein gepflegtes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten decken wichtige Grundpflichten ab, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Unternehmens. Starte mit den sichtbarsten Pflichten: Datenschutzerklärung und Impressum – beides kannst du kostenlos erstellen.

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Quellen
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 82 und 83 – EUR-Lex
  • Datenschutzgesetz (DSG) – RIS
  • Österreichische Datenschutzbehörde: Beschwerdeverfahren und Entscheidungen – dsb.gv.at

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt – dennoch können Fehler enthalten sein. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Verbindliche Auskünfte gibt dir eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

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